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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BBVAnpG 91

Ausfertigungsdatum: 21.02.1992

Vollzitat:

"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 5 (weggefallen)

(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 und 2 (weggefallen)

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(weggefallen)
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
(2)
(3) (weggefallen)

Fußnote

Art. 10 § 5 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5 

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Fußnote

Anlage 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -