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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - BBVAnpG 98)
Art 12 Neubekanntmachungserlaubnisse

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.