- a)
für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale,
- c)
für
- aa)
die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,
- bb)
die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie
- cc)
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,
- d)
für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung,
- e)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und
- f)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle;