Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern 2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.