Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Art 26Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.