Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
- 1.
- besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
- 2.
- personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
- 3.
- personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
- 4.
- personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
