(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
- 1.
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
- 2.
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
- 3.
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
- 4.
im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
- 5.
zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),
- 6.
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
- 7.
zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
- 8.
zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
- 9.
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
- 10.
zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.