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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 4 Helm- und Schwimmtaucher

(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,
1.
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
2.
des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.