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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO)
§ 5 Örtliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat oder hatte.
(2) Für frühere Beamtinnen und Beamte und verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person zuletzt ihren dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
(3) Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
(4) Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattung von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
(5) Das Service-Center Dresden ist örtlich zuständig
1.
in Fällen des § 4 Nummer 4 und 5. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die Zuständigkeit des Service-Centers Dresden für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden;
2.
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die in § 3 Absatz 4 genannten Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen.
(6) Liegt bei einem Fall nach Absatz 1 oder Absatz 3 der maßgebliche Wohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes nach § 4 Nummer 4 zuständig, wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebenen nach Anlage 3.