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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV)
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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