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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.