Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bedarfsgegenständeverordnung
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie
a)
andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder
b)
in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen
verwendet,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet,
4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oder
6.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet.
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder
2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,
3.
gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungen
a)
des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,
b)
des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,
c)
des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,
d)
des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oder
e)
des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials
nicht erfüllen oder
4.
gegen die Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt.
(3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.
(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen § 10 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 oder 6 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
5.
entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,
6.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder
7.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
b)
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder
c)
als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,
b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
c)
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder
b)
entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4.
gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 3 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
b)
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
als Entwickler entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht zur Verfügung stellt oder
d)
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.
als Unternehmer entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Fußnote

(+++ § 12 Abs. 2 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 16 +++)