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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV)
§ 5
Kompensationsbetrag
Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:
1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.
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