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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 1 Befriedete Bezirke

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.