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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 152 

Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.