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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. ÄndV - 6. DV-BEG)
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
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