Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
§ 16 Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.