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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 19 Weiterleistung der Kapitalentschädigung

Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.