Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) § 2Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.