Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) § 22bZahlung der Rente
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.