Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) § 35aEntschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG
Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.