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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
§ 1 

Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.