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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Art V Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen

1.
(1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen worden ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert nachweist, erhält aus einem zu errichtenden Sonderfonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§ 15 BEG), sowie für den Witwer einer Verfolgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Beihilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat.
(2) Eine Beihilfe aus dem zu errichtenden Sonderfonds erhält auch der Verfolgte, der auf die Dauer von mindestens sechs Monaten den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat (§ 47 BEG). Ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht nicht, wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Absatz 1 erhält.
(3) Der Sonderfonds wird mit einem Gesamtbetrag von 1.200 Millionen Deutsche Mark ausgestattet.
(4) Anspruch auf eine Beihilfe besteht nur, wenn der Antragsteller
a)
weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150 oder 160 BEG erfüllt
und
b)
am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete und außerhalb der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin hat.
(5) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller
a)
wegen der Betreuung durch einen anderen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 160 BEG hat
oder
b)
zu einem Personenkreis gehört, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind,
oder
c)
am 31. Dezember 1965 Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staates ist, es sei denn, daß er vor diesem Zeitpunkt Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war.
(6) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 2.000 Deutsche Mark. Der Grundbetrag erhöht sich auf 2.500 Deutsche Mark, wenn der Verfolgte bei Verkündung dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 3.000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 5.000 Deutsche Mark, wenn der Witwe oder dem Witwer die Freiheit auf die Dauer von mindestens einem Jahr entzogen worden ist.
(8) Die Beihilfe nach Absatz 2 beträgt 1.000 Deutsche Mark.
(9) Die Beihilfen nach Absatz 2 und die Grundbeträge der Beihilfe nach dem Absätzen 6 und 7 sind nach Festsetzung sofort fällig.
(10) Zu den Grundbeträgen nach den Absätzen 6 und 7 werden folgende Steigerungsbeträge gezahlt:
a)
einfacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von einem Jahr bis zu zwei Jahren
oder
bei einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert,
b)
doppelter Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,
c)
dreifacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren,
d)
vierfacher Steigerungsbetrag
bei einer Freiheitsentziehung von mehr als vier Jahren,
e)
fünffacher Steigerungsbetrag
bei einem Schaden an Leben unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2.
(11) In den Fällen des Absatzes 10 kann nur einer der fünf Steigerungsbeträge geltend gemacht werden.
(12) Die Höhe des Steigerungsbetrages, der nach Absatz 10 gezahlt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis des nach Auszahlung der Grundbeträge gemäß den Absätzen 6 und 7 und der Beihilfen gemäß Absatz 8 verbleibenden Fondsbetrages zu der Gesamtzahl der festgestellten Steigerungsbeträge. Dabei sind die Beträge, die durch Anrufung der Entschädigungsgerichte streitbefangen sind, angemessen zu berücksichtigen.
(13) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages festzusetzen. Sie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der nach Abschluß der bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Verfahren verbleibende Rest des Fondsbetrages auf die Berechtigten zu verteilen ist; hierbei kann vorgesehen werden, daß der verbleibende Betrag nicht an alle, sondern nur an solche Empfänger von Steigerungsbeträgen verteilt wird, die einen besonders schweren Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten haben.
2.
(1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) Ist der Berechtigte nach Verkündung dieses Gesetzes verstorben, so steht der Anspruch auf die Beihilfe nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu; im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 steht der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des verstorbenen Verfolgten zu.
3.
(1) §§ 6, 7 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Beihilfe anzurechnen sind. Ergibt sich nach Zahlung der Beihilfe, daß dem Verfolgten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, so ist die Beihilfe auf diese anzurechnen.
4.
(1) Für die Bewilligung der Beihilfe sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Das Verfahren bestimmt sich in entsprechender Anwendung des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes.
(2) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Der Antrag soll die in § 190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Werden fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden.
5.
(1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.
(2)