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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Art VI Sonderregelung für Nationalgeschädigte

1.
(1) Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist.
(2) Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt noch um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist und sich voraussichtlich nicht wesentlich bessern wird. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEG findet entsprechende Anwendung.
(3) Als Entschädigung werden geleistet:
1.
Heilverfahren,
2.
Rente,
3.
Kapitalentschädigung.
(4) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 30 bis 37 BEG und der entsprechenden Vorschriften der 2. DV-BEG geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
(5) Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 3 ist nicht vererblich. Der Anspruch auf die laufende Rente ist nicht übertragbar.
(6) Ist der Geschädigte nach amtsärztlicher oder vertrauensärztlicher Feststellung eines schädigungsbedingten dauernden Schadens an Körper oder Gesundheit verstorben, so steht der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbezüge und auf die Kapitalentschädigung seinem Ehegatten und im Falle von dessen Tod den Kindern des Geschädigten zu.
2.
Von der Entschädigung ist ausgeschlossen, wer
1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat;
2.
ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er dort als Flüchtling aufgenommen worden ist;
3.
sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
3.
(1) §§ 6 bis 9, 11, 12, 14 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes und auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Ansprüche nach diesem Artikel anzurechnen sind.
4.
(1) Personen, die nach Maßgabe der Nummer 1 geschädigt worden sind, kann wegen dieses Schadens eine einmalige Beihilfe bis zum Betrag von 6.000 Deutsche Mark gewährt werden, wenn ein Anspruch nach Nummer 1 ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte
a)
erst nach dem 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 geworden ist oder
b)
vor dem 1. Oktober 1953 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nach Beendigung der Schädigung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Nummer 1 Abs. 5 und 6, Nummern 2 und 3 sowie Artikel V Nr. 1 Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5 Buchstabe c dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
5.
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1966 bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen.
(2) § 189 Abs. 3 und § 190a BEG finden entsprechende Anwendung.
6.
Eines erneuten Antrages nach Nummer 5 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn
a)
ein Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der bisherigen Fassung angemeldet oder ein Antrag bereits auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gestellt worden ist
und
b)
über diesen Anspruch oder Antrag bei Verkündung dieses Gesetzes nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist.
Die Entschädigung wird auch in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Artikels gewährt.
7.
Für die Durchführung des Verfahrens findet der Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zuständige Entschädigungsbehörde das Bundesverwaltungsamt in Köln ist und sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
8.
Ist bei Inkrafttreten dieses Artikels ein Verfahren auf Grund des Artikels 1 des am 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geschlossenen Abkommens bei einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, so ist das Verfahren an das nach Nummer 7 zuständige Gericht erster Instanz abzugeben, das nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidet.
9.
Die nach diesem Artikel zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden vom Bund getragen.