Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin* (Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung - BehAppbAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 77 - 83)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten
von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
b)
eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen
c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
d)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften lesen, auswerten und anwenden
e)
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführen
f)
Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
g)
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentieren
h)
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
12 
  
j)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen
k)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbesondere aus technischen Unterlagen und aus den Baustellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
l)
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
m)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen
 12
2Einsetzen von betrieblicher und technischer
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewerten und nutzen
b)
Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigen
c)
digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einsetzen; Daten analysieren und dokumentieren
d)
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern
12 
  
e)
technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwenden
f)
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruieren
g)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergebnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
i)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
 19
3Herstellen von Bauteilen
für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
b)
Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handhaben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen
c)
Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfen
d)
Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen
e)
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen
f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen anwenden
g)
Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
h)
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentieren
i)
Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
j)
Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeiten
k)
Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten
l)
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heften
m)
Flammlötverbindungen herstellen
n)
Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebeverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen

26
 
  
o)
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
p)
Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen
q)
Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen
r)
Bauteile aufweiten und aushalsen
s)
Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfen
t)
Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandeln
u)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
  
  
v)
Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorbereiten und veranlassen
w)
Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmen
x)
Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten
y)
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt richten
z)
Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen
 19
4Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
b)
Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungszweck zuordnen und lagern
c)
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellen
d)
Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Montagereihenfolge und des Anziehdrehmomentes herstellen
e)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
f)
Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchungen fertigen und montieren
g)
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme demontieren, kennzeichnen, lagern und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
9 
  
h)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
i)
Lasten anschlagen, sichern und transportieren
j)
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
k)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
l)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereiten
m)
Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsarten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldämmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigen
n)
Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu fördernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwenden
o)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung sichtprüfen
p)
Befestigungen in verschiedenen Untergründen, insbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berücksichtigung von Montagevorschriften mit handgeführten Maschinen herstellen
q)
Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung berücksichtigen
r)
Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauen
s)
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbesondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstellen und funktionsgerecht montieren
 21
5Durchführen von Arbeits-
und Schutzmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen
b)
kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabescheine, einhalten
c)
Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
d)
elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassen
e)
Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten
f)
Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalten
g)
Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Absturzsicherungen anwenden
h)
Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten
i)
Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, insbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, einhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten
6 
6Behandeln und Schützen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
b)
Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren
c)
Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Folien
d)
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
f)
Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, ergreifen
5 
  
g)
Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswählen
h)
Oberflächen schleifen und polieren
 5
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
b)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeugen feststellen
c)
Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen
d)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
e)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
f)
Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführen
g)
Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaßstäben und Messschiebern, messen
h)
Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen
4 
  
i)
Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfen
j)
Schweißnähte innen und außen sichtprüfen
k)
Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfen
l)
Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfen
m)
Rauhtiefen messen und dokumentieren
n)
Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezogenen Vorschriften durchführen
o)
Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellen
p)
begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen
 14
  
q)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
r)
Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
s)
Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
t)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  
8Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
b)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
4 
c)
Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kunden abstimmen und dokumentieren
d)
Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Betriebsbedingungen abgleichen
e)
Inspektionen nach technischen Unterlagen durchführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen
f)
Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumentieren
g)
Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfen
h)
Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen
i)
Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
j)
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfen
k)
Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung beraten
l)
Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
 14


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen