Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk (Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung - BehAppMstrV)
§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
1.
einen Behälter, einen Apparat, einen Wärmetauscher, eine Destillier- oder Extraktionsanlage, jeweils mit zugehörigen Rohrleitungen, Anschlüssen für Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Tragkonstruktionen, planen und herstellen,
2.
eine Rohrnetzanlage mit Armaturen, Verteilern, Pumpe, Regel- und Sicherheitseinrichtungen planen und herstellen oder
3.
eine Kupferschmiedearbeit unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen, planen und anfertigen.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 35 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 15 Prozent gewichtet.