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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung - BeherbMeldV)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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