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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV)
§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.