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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
§ 4
Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.
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