(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
- 1.
die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
- 2.
die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
- 3.
die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
- 4.
die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
- 5.
die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
- 6.
die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
- 7.
vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.