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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
3.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.