zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular