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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
§ 3 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
2.
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
3.
Lesen technischer Zeichnungen;
4.
Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
a)
Messen und Prüfen,
b)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
c)
Meißeln, Sägen, Feilen,
d)
Schneiden, Biegen und Richten,
e)
Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
f)
Fügen;
5.
Bergmännische Grundfertigkeiten:
a)
Verarbeiten von Baustoffen,
b)
Bearbeiten und Fügen von Holz,
c)
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
d)
Einbringen von Ausbau,
e)
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
f)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
g)
Fördern und Transportieren,
h)
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
6.
Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
a)
Umgehen mit Hebezeugen,
b)
Umgehen mit Fördermitteln,
c)
Umgehen mit Transporteinrichtungen,
d)
Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
a)
Bohren in Mineral und Nebengestein,
b)
Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
c)
Ausbauen,
d)
Unterhalten von Grubenbauen,
e)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
a)
Transportieren,
b)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
c)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
d)
Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.