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(+++ Textnachweis ab: 5.7.1979 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.7.2013 I 2834 mWv 3.8.2013
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BergMAusbV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)