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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
§ 21
Übergangsregelung
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
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