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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz)
§ 3 Sitz der Bundesregierung

(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.