Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG 1990)
§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.