(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt:
- 1.
von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium;
- 2.
von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Anträge nach § 3 sind als elektronisches Dokument zu stellen. Im Antrag sind darzulegen:
- 1.
die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
- 2.
die Dauer der Erprobung und
- 3.
die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
(7) In der Genehmigung
- 1.
sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und
- 2.
ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Auf Antrag ist eine einmalige Verlängerung der Ausnahme oder der Abweichung um höchstens weitere vier Jahre zulässig.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben.
(10) Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.