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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Art 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.