Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
- 2.
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
- 3.
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
- 4.
- leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
