Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 44
Verfahren
Die §§ 3b, 6, 7 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
zum Seitenanfang
Datenschutz