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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
2.
vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.