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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
§ 17 

(1) Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fallenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für Zwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhöhungsbeträge gilt folgendes:
1.
Am 1. Januar 1971 bestehende Landesregelungen dürfen sowohl hinsichtlich des Geltungsbereiches als auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich von Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen nicht zugunsten der Beamten und Richter geändert werden.
2.
Die Beträge können zusammen mit einer allgemeinen Erhöhung der Grundgehälter bis zum gleichen Ausmaß unter Wahrung der Abstände zu den darunter und darüber liegenden Grundgehaltsätzen angehoben werden; dies gilt nicht für Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen, die für "herausgehobene Dienstposten" oder unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für Amtszulagen und Stellenzulagen sowie Grundgehalterhöhungsbeträge nur, soweit

im einfachen Dienst40 DM,
im mittleren Dienst67 DM,
im gehobenen Dienst100 DM,
im höheren Dienst100 DM
nicht überschritten werden oder die Beträge an für den Bereich des Bundes geltende Sätze angepaßt werden.
3.
Neue Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen dürfen nur eingeführt werden, wenn dies durch das Bundesbesoldungsgesetz bestimmt oder zugelassen wird.
4.
Vorschriften über Zulagen und Vorschriften über die Zuordnung von Ämtern in Zwischenbesoldungsgruppen treten am 30. Juni 1972 außer Kraft, soweit die Zulagen oder Ämter für 'herausgehobene Dienstposten', 'nach Maßgabe des Haushalts', 'nur in den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen' oder unter ähnlich generalisierender Kennzeichnung ausgebracht sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Überleitung der in Ämtern nach Satz 1 befindlichen Beamten und zur Feststellung dieser Ämter und der nach Satz 1 weggefallenen Zulagen zu erlassen.
5.
Vorschriften über Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, treten am 21. März 1971 außer Kraft; dies gilt auch für Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.
(2) Landesregelungen über die Gewährung von Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jeweiligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Abschnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Regelung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen werden.
(3) Die Einrichtung oder Gewährung von Zuwendungen auf Grund von Haushaltsermächtigungen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig.