Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
§ 3 

(1)
(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.