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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin* (Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung - BetonFBAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.