(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
- 2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
- 3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
- 4.
Betonprüfungen zu beschreiben und
- 5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.