1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden - b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden - c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
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6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten - b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden - c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben - d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
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- e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen - f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen - g)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen - h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz einrichten
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| | - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen - d)
Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen - e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
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8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen - c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
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- d)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten - e)
Produktionsprozesse überwachen - f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - c)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
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- d)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden - e)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren - h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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