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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung - 3. BetrAVStatVO)
§ 7 Übermittlung

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall bezogen auf ein Unternehmen aufweisen.