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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Bewacherregister (Bewacherregisterverordnung - BewachRV)
§ 1 Datensatz

Die Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacherregister. Der dem Datenmodell zugrundeliegende Datensatz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch bezogen werden.