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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Bewacherregister (Bewacherregisterverordnung - BewachRV)
§ 11 Abrufvoraussetzungen

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:
1.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
2.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
3.
den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
4.
den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.